Poolärzte sind jetzt selbständig.
Wie das Ärzteblatt am 12.07.24 berichtet, haben sich das Bundesgesundheitsministerium (BMG), die Kassenärztlichen Bundesvereinigung (KBV) und die Kassenärztliche Vereinigung (KVen) mit dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales auf eine Vorgehensweise verständigt, die Poolärzte, die häufig im Notfalldienst zum Einsatz kommen, selbständig bleiben lässt.
Dazu haben sie drei Kriterien bestimmt:
- Die Ärzte müssen nach Gebührenordnung pro Fall abrechnen.
- Die Ärzte müssen Räumlichkeiten des KV-Bereitschaftsdienstes bezahlen, auch wenn sie diese nicht nutzen.
- Sie müssen die Arbeit nicht höchstpersönlich ausführen, sondern können mindestens gleichqualifizierte Vertretungen senden.
Wenn sie diese Kriterien erfüllen, sind sie selbständig tätig. Das ist gut und wird von uns positiv bewertet. Es lässt aber auch die Frage zu, wie das mit dem Urteil, das die Poolärzte scheinselbständig hat werden lassen, zusammenpasst. Damals hieß es, sie seien scheinselbständig, weil sie eingebunden seien in den Betrieb des Auftraggebenden, kein unternehmerisches Risiko tragen würden und aufgrund eines festen Honorars und dem Wegfall der Wirtschaftlichkeitsprüfung eine Abhängigkeit entstehe.
In vielen Urteilen ist ein Pauschalhonorar gerade das Indiz für eine Selbständigkeit, weil es ein unternehmerisches Risiko beinhaltet. Bei Poolärzten nun nicht.
Auch das Anmieten von Räumlichkeiten galt bisher nicht als Indiz für eine Selbständigkeit.
Hier der Bericht im Ärzteblatt dazu: Regelungspaket soll Poolarztprobleme beheben (aerzteblatt.de)
Wir beobachten gespannt, wie der noch laufende Dialogprozess bezüglich der Honorarlehrkräfte ausgeht.
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