Früher als von Bundesarbeitsministerin Bärbel Bas angekündigt, liegt uns der „Entwurf eines Gesetzes zur Erleichterung der Feststellung des Erwerbsstatus der Selbständigkeit im Sozialversicherungsrecht“ vor.
Der erste Aufschlag des BMAS zur Reform der Statusfeststellung sieht eine Pflichtversicherung in der Rentenversicherung (DRV) und gesetzlichen Unfallversicherung (GUV) als Grundvoraussetzung vor. Wenn man dann noch die vier Kriterien kumulativ erfüllt, ist man unzweifelhaft selbständig. Bestehende Selbständige können in das „neue System“ wechseln.
Klingt erstmal gut und einfach, aber der Teufel liegt wie immer im Detail.
Die Kriterien sollen lauten:
1. die Vertragsparteien bei Vertragsschluss übereinstimmend von einer selbständigen Tätigkeit ausgehen,
2. die Tätigkeit typische Merkmale unternehmerischen Handelns aufweist,
3. der Auftraggeber oder ein Arbeitgeber, der mit diesem einen Konzern im Sinne des § 18 des Aktiengesetzes bildet, mindestens sechs Monate vor Beginn dieser Tätigkeit keine Beendigung einer Beschäftigung des Auftragnehmers nach § 28a gemeldet hat und
4. der Auftraggeber den Beginn der Tätigkeit nach § 28a innerhalb von sechs Wochen gemeldet hat.
„Ein unternehmerisches Handeln im Sinne des Satzes 1 Nummer 2 ist nur dann gegeben, wenn der Auftragnehmer das Recht hat, eine Vertretung zu stellen und mindestens zwei der folgenden vier Merkmale vorliegen: Der Auftragnehmer
1. hat Verlustrisiken und Gewinnchancen,
2. ist nicht im Wesentlichen nur für diesen Auftraggeber tätig,
3. trägt unternehmertypische Aufwendungen,
4. tritt werbend am Markt auf.“
Alles vor dem Hintergrund und nur möglich, wenn die selbständige Person sind pflichtversichert hat in der DRV und der GUV. Man ist dann nicht mehr freiwillig gesetzlich versichert, sondern Pflichtversichert.
Was meinst Du?
Schritt in de richtige Richtung oder nicht machbar?