Die Wirtschafts-ID

Anfang November hat das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) mit der Vergabe der neuen Wirtschafts-ID begonnen. Sie geht auf die „Verordnung zur Vergabe steuerlicher Wirtschafts-Identifikationsnummern (WIdV)“ des Bundesministeriums der Finanzen zurück. Den zugehörigen Referentenentwurf hatte die isdv am 04.07.2024 positiv kommentiert (siehe Punkt 8: https://bly.to/0BLWPtr).

Dabei handelt es sich um eine eineindeutige Identifikationsnummer für wirtschaftlich Tätige. Sie dient dem Once-Only-Prinzip. Dies soll dazu führen, dass Unternehmende in Deutschland nur einmal ihre Daten hinterlegen müssen, und alle Behörden und Ämter, die diese Daten benötigen, greifen auf diesen Datensatz zurück.

Sie wird vom BZSt automatisch und ohne Antrag vergeben.

Was du wissen musst:

  • Die W-IdNr. beginnt mit „DE“, gefolgt von 9 Ziffern und einer 5-stelligen Ordnungsnummer
  • Sie bleibt ein Leben lang gleich – auch bei Umzug oder Namensänderung
  • Wenn du bereits eine Umsatzsteuer-ID hast, wird diese automatisch deine W-IdNr., ergänzt um „-00001“
  • Falls nicht, erhältst Du die W-Id bis 2026 über dein ELSTER-Konto

Die W-IdNr. brauchst du ab sofort bei:

  • Kontoeröffnungen bei Banken
  • Grundstücksgeschäften für das Unternehmen
  • Steuerbescheinigungen für Dividendenauszahlungen
  • Zukünftig bei allen Kontakten mit Finanzbehörden

Auf Rechnungen ist die W-IdNr. aktuell noch keine Pflicht – das kommt aber vermutlich noch.

Tipp: Falls du noch kein ELSTER-Konto hast, richte dir eines kostenlos ein. Darüber erhältst du deine W-IdNr., kannst aber auch verschiedene Anträge beim Finanzamt digital stellen, Deine USt-VA einreichen und vieles mehr. Du benötigst z.B. eine Elster-Zertifikat, um ein A1 online bestellen zu können.

Die Zuteilung der Wirtschafts-ID erfolgt in drei Stufen:

Stufe 1 (seit November 2024):

  • Alle Unternehmen, die bereits eine Umsatzsteuer-ID (USt-IdNr.) haben
  • Diese nutzen ihre bisherige USt-IdNr. + „00001“ als Wirtschafts-ID
  • Wurde durch öffentliche Bekanntmachung des Bundesfinanzministeriums im Oktober 2024 mitgeteilt

Stufe 2 (seit Dezember 2024):

  • Alle wirtschaftlich Tätigen, die keine USt-IdNr. besitzen, aber umsatzsteuerlich erfasst sind
  • Zuteilung erfolgt durch das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt)
  • Mitteilung erfolgt elektronisch über das ELSTER-Benutzerkonto

Stufe 3 (ab Juli 2025):

  • Alle anderen wirtschaftlich Tätigen
  • Auch hier erfolgt die Bekanntgabe elektronisch über das ELSTER-Benutzerkonto

Die komplette Vergabe soll bis 2026 abgeschlossen sein, sodass dann alle wirtschaftlich Tätigen ihre Wirtschafts-ID haben.

Wichtig: Auswirkung auf die Impressumspflicht

Hast Du für Dein Unternehmen keine Umsatzsteuer-ID, musst Du Deine Wirtschafts-ID zwingend mit Vergabe der Nummer im Impressum angeben.

Denn aus § 5 Abs. 1 Nr. 6 DDG folgt, dass Du in Fällen, in denen Du eine Umsatzsteueridentifikationsnummer ODER eine Wirtschafts-Identifikationsnummer besitzt, die Nummer im Impressum angeben werden muss.

Aus dem Wortlaut ergibt sich allerdings ein Alternativverhältnis, wonach die Angabe der USt-ID ausreichend ist, wenn Du über eine verfügst. Die Angabe der Wirtschafts-ID erfolgt in diesem Fall freiwillig.

Bedeutet: Gibst Du die Umsatzsteuer-ID im Impressum an, ist die zusätzliche Angabe der Wirtschafts-ID nicht zwingend erforderlich.

(Quelle: eRecht 24 https://www.e-recht24.de/news/ecommerce/13369-die-wirtschafts-id-kommt-was-das-fuer-ihr-impressum-bedeutet.html)

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