Zuverdienst in der Pandemie und KSK-Mitgliedschaft

Zuverdienst in der Pandemie und KSK-Mitgliedschaft

Wir bekommen immer wieder besorgte Fragen , ob die KSK-Mitgliedschaft durch sozialversicherungspflichtige Jobs beendet wird. Auf der KSK-Homepage heißt es dazu:

„Ein Ausweg kann die Aufnahme einer abhängigen sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung sein, (…). Es kommt somit nicht zu einer Beendigung der Versicherung nach dem KSVG, sondern nur zu einer Versicherungsfreiheit in der Kranken- und Pflegeversicherung, wenn diese Beiträge bereits über den Arbeitgeber einbehalten und abgeführt werden.

Endet die Beschäftigung, tritt die Kranken- und Pflegeversicherung über die KSK wieder ein. Auch die Aufnahme einer geringfügigen Beschäftigung – sogenannter 450 Euro Job oder Mini-Job – oder eine zweite selbständige nichtkünstlerische / nichtpublizistische Tätigkeit mit einem Gewinn von bis zu 5.400 Euro jährlich, führen nicht zu einem Verlust der Künstlersozialversicherung, also nicht zu einer Beendigung der Versicherung.“

Dies ist im dritten Sozialschutzpaket festgehalten.

Weitere Informationen findet ihr hier:

Meldungen: Künstlersozialkasse (kuenstlersozialkasse.de)

#isdv #ksk #künstler #WirGemeinsamJetzt

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