Die Überbrückungshilfe IV ist ab heute, 07.01.2022 über einen prüfenden Dritten beantragbar.
Die Neustarthilfe für das Q1-2022 ist noch nicht beantragbar. Weder direkt noch über den prüfenden Dritten.
Änderungen in der ÜH IV im Vergleich zur ÜH3plus sind auf der Seite des BMWI wie folgt beschrieben (wichtigste Punkt für die Veranstaltungswirtschaft):
- Förderzeitraum: 1. Januar bis 31. März 2022.
- Vereinfachter Zugang zum Eigenkapitalzuschuss.
- Maximaler Fördersatz: bei einem Umsatzeinbruch von mehr als 70 Prozent sinkt der maximale Fördersatz auf max. 90 Prozent (vorher 100 Prozent) der Fixkosten.
- Anpassung der branchenspezifischen Sonderregelungen:
- Die Veranstaltungs- und Kulturbranche kann Ausfall- und Vorbereitungskosten für geschäftliche Aktivitäten im Zeitraum September bis Dezember 2021 geltend machen. Die Anschubhilfe (20 Prozent der Lohnsumme im jeweiligen Referenzmonat 2019) wird fortgeführt.
- Unternehmen der Pyrotechnikindustrie, die im Dezember 2021 einen Umsatzeinbruch von mindestens 80 Prozent gegenüber Dezember 2019 erlitten haben, können Überbrückungshilfe IV beantragen. Auch Lager- und Transportkosten sowie Stornokosten können für diesen Zeitraum zum Ansatz gebracht werden.
- Private Betreiber von Weihnachtsmärkten, Schausteller und Marktkaufleute, die von den Absagen der Advents- und Weihnachtsmärkte im Jahr 2021 betroffen waren, erhalten einen erhöhten Eigenkapitalzuschlag.
- KEINE Digitalisierungsförderung
- Zusätzliche Antragsberechtigung für
- Unternehmen, die wegen Unwirtschaftlichkeit infolge von Corona-Regeln im Zeitraum 1. bis 31. Januar 2022 freiwillig schließen.
- Junge Unternehmen, die bis zum 30. September 2021 (vorher 31. Oktober 2020) gegründet wurden.
Mehr Informationen gibt es wie immer in den FAQ auf der BMWI-Internetseite unter folgendem Link:
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