Elektrofachkraft: DKE stellt Zuständigkeit klar.

Bereits am 28.03.2023 hat die „Deutsche Kommission Elektrotechnik Elektronik Informationstechnik – DKE“ in einer Verlautbarung mitgeteilt, dass mobile elektrische Anlagen in der Veranstaltungstechnik „nicht als fest angeschlossene elektrische Anlagen nach dem Anwendungsbereich der Normen der Reihe DIN VDE 0100 (VDE 0100) anzusehen (sind) und (sie) sind durch eine „Elektrofachkraft für Veranstaltungstechnik“ auszuführen.“

Die „Elektrofachkraft für Veranstaltungstechnik“ ist die Qualifikation nach IGVW SQQ1. Die elektrischen Anlagen sind beschrieben im SQP4 der IGVW.

Wer die Ausbildung zur Fachkraft für Veranstaltungstechnik in 2016 oder später abgeschlossen hat, hat diese Qualifikation inklusive. Wer davor abgeschlossen hat muss einen Upgrade-Kurs absolvieren um als Elektrofachkraft für Veranstaltungstechnik arbeiten zu dürfen.

In jedem Fall ist es nötig, ein jährliches Update durchzuführen. Dafür gibt es entsprechende Update-Kurse bei den Bildungsträgern.

Die „Elektrofachkraft für festgelegte Tätigkeiten“ kann weiterhin verwendet werden, macht allerdings nur im Angestelltenverhältnis Sinn.

Die Verlautbarung ist für unseren Wirtschaftszweig sehr gut. Zum einen wird die IGVW als standardgebende Institution gestärkt, zum anderen können wir somit viel mehr Elektrofachkräfte für Veranstaltungstechnik bekommen und auch Selbständige haben so bessere Möglichkeiten ihre entsprechende Qualifikation am Markt anzubieten.

Hier findet ihr die originale Verlautbarung der DKE:

https://www.dke.de/de/arbeitsfelder/core-safety/normenhinweise/aufbauen-inbetriebnehmen-und-betreiben-mobiler-anlagen

(Bild: aadhoc-media)

(Anmerkung d. R.: wir haben den vorherigen Post gelöscht, weil dort geschrieben stand, dass die „Fachkraft für festgelegte Tätigkeiten“ passé sei. Dies haben wir korrigiert. In den Kommentaren stand u.a. geschrieben, dass der SQQ1 nur für Angestellte gelten würde. Dem ist nicht so. Der Punkt 2 des SQQ1 und der Punkt 2.9 des SQP4 stellen klar: „Bei der Übertragung von Aufgaben auf Personen (Mitarbeiter oder Auftragnehmer) hat der Unternehmer/Auftraggeber je nach Art der elektrotechnischen Tätigkeiten zu berücksichtigen, ob diese Personen dafür befähigt sind. Diese Personen müssen die fachliche Qualifikation besitzen und die für die Sicherheit und den Gesundheitsschutz zu beachtenden Regeln und Normen einhalten.“

Wenn Selbständige den SQQ1 abgeschlossen haben, sind sie entsprechend qualifiziert und dürfen damit auch arbeiten. Es ist falsch zu behaupten, das irgendwelche Arbeiten von Selbständigen nicht ausgeführt werden dürften.

Einzig die Art und Weise, wie Auftragnehmende und Auftraggebende miteinander arbeiten, kann im Einzelfall bei einer sozialrechtlichen Betrachtung (§7a SGB IV: Weisung und Einbindung) zur Feststellung von Scheinselbständigkeit führen. Das bedeutet, Auftraggeber:in und Auftragnehmer:in haben so miteinander gearbeitet, wie man es mit Angestellten tun würde. Das hat aber mit der Qualifikation der selbständigen Person nichts zu tun.)

#isdv #igvw #wirGemeinsamJetzt #selbstaendigekeit

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Interessengemeinschaft der selbständigen DienstleisterInnen in der Veranstaltungswirtschaft e.V.

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