§4.16 FAQ

Wie das BMWI gerade per Email an Marcus geschrieben hat, haben wir ein Lösung für die Problematik bei Selbständigen des Beihilferechts der EU erarbeitet, die das Gegenrechnen von Gewinnen mit Hilfen vorsieht.
Hier der original-Emailtext:
 
„Wir möchten natürlich vermeiden, dass solche Einzelunternehmer (mit relativ geringen anderen Fixkosten) nun aus beihilferechtlichen Gründen die Überbrückungshilfe bzw. de facto den trotz widriger Umstände erwirtschafteten geringen Gewinn, den sie zur Deckung ihrer Lebenshaltungskosten benötigen, wieder zurückzahlen müssen. Wie auch von Ihnen angeregt, haben wir daher explizit die Möglichkeit vorgesehen, in der Berechnung der ungedeckten Fixkosten auch einen „fiktiven Unternehmerlohn“ berücksichtigen zu können – was im Effekt der Ihrerseits angeregten Freigrenze bzw. Geringfügigkeitsgrenze für selbständige Einzelunternehmer entspricht. Dieser fiktiver Unternehmerlohn darf in der Berechnung der Verluste bis zur Höhe der gesetzlich definierten Pfändungsfreigrenze angesetzt werden (mindestens also ca. 1.180 Euro pro Monat, mit weiteren Freibeträgen u.a. für jede unterhaltspflichtige Person). Beispielsweise dürfte ein Selbständiger mit zwei unterhaltspflichtigen Personen für die Zwecke der Verlustrechnung so mindestens 1.870 Euro pro Monat als „Unternehmerlohn“ ansetzen.
Wichtig ist in diesem Kontext zudem, dass auch Verluste aus vorangegangenen Monaten herangezogen werden dürfen, und zwar aus dem gesamten Zeitraum 1. März bis 31. Dezember 2020. Eventuelle Gewinnmonate dürfen dabei unberücksichtigt bleiben und „herausgerechnet“ werden. Das dürfte die Verluste bzw. ungedeckten Fixkosten, die beihilferechtlich für die Überbrückungshilfe II berücksichtigungsfähig sind, für die meisten Antragsteller nochmal enorm erhöhen. In der Regel sollte der beihilferechtlich zulässige Höchstrahmen so auch für Einzelunternehmer mehr als ausreichen, um die Überbrückungshilfe II ohne Kürzungen beziehen zu können.“
 
Das ist wirklich gut und wird sehr viel abfedern, einigen gar gänzlich den Rücken freihalten. Es bezieht sich auf alle Selbständigen, also auch Geschäftsführer einer Kapitalgesellschaft, die kein Gehalt beziehen.
Zudem wurde speziell für Fragen zum Beihilferecht eine eigene FAQ-Seite online geschaltet. Diese findet ihr unter folgendem Link:
 
 

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Interessengemeinschaft der selbständigen DienstleisterInnen in der Veranstaltungswirtschaft e.V.

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