Statement zum Standpunkt der Fachgruppe Personal

Der Arbeitskreis Personal des VPLT hat ein Papier veröffentlicht, in dem der Arbeitskreis feststellt, dass eine Beauftragung selbständiger Einzelunternehmer in der Veranstaltungsbranche nicht mehr möglich sei.
Die Interessengemeinschaft der selbständigen Dienstleister in der Veranstaltungsbranche (ISDV) nimmt dazu wie folgt Stellung:
Zunächst begrüßen wir es sehr, dass der VPLT sich dem ISDV anschließt in der Feststellung, dass eine ordentliche Beauftragung durch einen Werkvertrag hergestellt werden sollte.
Für uns als Berufsverband aller selbständigen Dienstleister, auch vieler selbständiger Einzelunternehmer, stellt der „Standpunkt der Fachgruppe Personal zur Beauftragung selbständiger Einzelunternehmer (SEU) November 2019“ allerdings eine Grenzüberschreitung dar, die nicht nur sachlich falsch, sondern für uns auch nicht nachvollziehbar ist.
Als Verband bearbeiten wir die Themenkomplexe Arbeit und Soziales intensiv, wir beraten dabei mit unseren Partnern der Bundesarbeitsgemeinschaft der Selbständigenverbände (BAGSV) die Ministerien und Parlamentarier in Berlin. Aktuell in verschiedenen Gremien und Arbeitsgruppen, zu den Themen:
· Sozialversicherungspflicht für Selbständige
· Scheinselbständigkeit
· Novellierung des Statusfeststellungsverfahrens.

Die ISDV stellt dabei Forderungen an die Politik, wird dort gehört und in Arbeitsprozesse zur Weiterentwicklung der Gesetzgebung und der Verwaltungsverfahren eingebunden. Dabei behalten wir auch die laufende Rechtsprechung zu den Themenkomplexen, auch außerhalb unserer Branche, im Auge. Die im Standpunkt des AK Personal des VPLT angeführten Gerichtsverfahren, haben wir von Beginn an verfolgt und haben zu beiden direktes Insiderwissen aus den Prozessen. Die dabei zu Grunde liegenden Sachverhalte haben unbestritten Einfluss auf bestimmte, auch in der Veranstaltungsbranche gebräuchliche Beauftragungsmodelle. Die in der Sozialgesetzgebung geforderte Betrachtung jedes einzelnen Auftragsverhältnisses, verbietet dem Grunde nach jedoch, allgemeingültige Aussagen zu bestimmten Berufen, Tätigkeiten oder gar Geschäftsformen zu treffen.
Der im Fazit der o.a. Stellungnahme aufgeführte Satz,
„Die geänderte gerichtliche Situation mit Blick auf die Entscheidungen des BGH und BSG stellt in Abrede, dass Einzelunternehmer in unserer Branche wie bisher selbstständige Auftragnehmer sein können.“
ist nicht nur sachlich falsch, er diskriminiert vielmehr sämtliche Unternehmer, die zur Durchführung ihrer Tätigkeiten die Geschäftsform einer Personengesellschaft gewählt haben.
Die Sozialgesetzgebung ist in diesem Punkt ganz klar: nicht die Rechtsform der Unternehmung entscheidet über den Status einer Beauftragung. Entscheidend ist, wie die Beauftragung vertraglich ausgestaltet ist und wie sie gelebt wird. Das beinhaltet die Weisungsgebundenheit ebenso, wie die Einbindung in den Betriebsablauf. Diese Punkte sind in den meisten Fällen – sicher nicht in jedem einzelnen – über einen ernstgemeinten Werkvertrag lösbar.

Diesen Beitrag teilen

Mitglied werden

Interessengemeinschaft der selbständigen DienstleisterInnen in der Veranstaltungswirtschaft e.V.

Tags

Ähnliche Beiträge

de_DE
Webseite durchsuchen