Neustarthilfe Plus

Die Neustarthilfe Plus ist ab sofort beantragbar. Im Grunde beleibt alles, wie es war. Neu: 250 EUR mehr pro Monat.
Hier die Fakten und Links im Überblick:
 
  • Förderzeitraum 1. Juli bis 30. September 2021
  • Umsatzeinbußen von 60 % oder mehr
  • Antragsberechtigt sind Soloselbständige, die zum 29. Februar 2020 oder zum 31. Juni 2021 (vor dem Start des Förderzeitraums) weniger als eine/n Angestellte/n (Vollzeit-Äquivalent) beschäftigten.
  • Ein Antrag und die Inanspruchnahme von Überbrückungshilfe III, einschließlich der Neustarthilfe mit Förderzeitraum Januar bis Juni 2021, schließt einen Antrag und die Inanspruchnahme von Neustarthilfe Plus nicht aus und umgekehrt. (Anm.: es kann also gewechselt werden! Wer ÜH3 bis Ende Juni hat, könnte ab Juli auf die NSH wechseln und umgekehrt, wenn gewünscht.)
  • Die Umsatzdefinition:
    • Umsatz ist grundsätzlich der steuerbare Umsatz nach § 1 UstG.
    • Dienstleistungen, die gemäß § 3a Absatz 2 UstG im übrigen Gemeinschaftsgebiet ausgeführt wurden und daher im Inland nicht steuerbar sind
    • übrige im Inland nicht steuerbare Umsätze (d. h. Leistungsort liegt im Ausland).
  • Stipendien, Weiterbildungs-Bafög, Spenden und Einnahmen aus Crowdfunding zählen nicht als Umsätze.
  • hinsichtlich der Verwendung der Neustarthilfe Plus gibt es keine Vorgaben.
  • Direktantrag oder einen Antrag über prüfende Dritte
  • Die Kosten für die Beratung und Antragstellung durch einen prüfenden Dritten werden bezuschusst.
  • Keine Anrechnung auf die Grundsicherung.
  • Einkommensssteuerbare Betriebseinnahme. Umsatzsteuerfrei.
Der Antrag kann einmalig bis zum 31. Oktober 2021 gestellt werden.
 
Zu den FAQ:
 
Zum Antragsportal (mit Elsterzertifikat)
 
Die Überbrückungshilfe 3 Plus ist noch nicht beantragbar.
 
(Angaben ohne Gewähr. Stand 16.07.21)

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Interessengemeinschaft der selbständigen DienstleisterInnen in der Veranstaltungswirtschaft e.V.

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