Mythos 8
Du bist angestellt und Deine Firma hat keine oder weniger Aufträge. Dein Chef oder Deine Chefin sagt zu Dir:
„Ich schreibe Dir für den Zeitraum, in dem ich keine Arbeit für Dich habe, Minusstunden auf, die Du dann als Überstunden später wieder ausgleichen musst.“
Stimmt nicht.
In § 615 „Vergütung bei Annahmeverzug und bei Betriebsrisiko“ des Bürgerlichen Gesetzbuches heißt es:
„Kommt der Dienstberechtigte (Arbeitgeber) mit der Annahme der Dienste (Arbeitszeit des Arbeitnehmers) in Verzug, so kann der Verpflichtete (Arbeitnehmer) für die infolge des Verzugs nicht geleisteten Dienste (dann Minusstunden) die vereinbarte Vergütung verlangen, ohne zur Nachleistung (Minusstundenausgleich durch Überstunden) verpflichtet zu sein. Das Gleiche gilt, wenn der Arbeitgeber das Risiko des Arbeitsausfalls trägt.“
(Anmerkungen der Redaktion in Klammern)
Dem Arbeitgeber drohen bei solchem Vorgehen bis zu 30.000 EUR Strafe. Der Arbeitnehmer hat das Recht, die unzulässige Mehrarbeit zu verweigern, ohne Angst vor Kündigung haben zu müssen.
Ausnahmen zur gesetzlichen Regelung können entsprechende Arbeitszeitkontenvereinbarungen im Arbeitsvertag darstellen oder (haus-) tarifliche Vereinbarungen.