Wer bis zum 31. Oktober 2021 einen Antrag auf Neustarthilfe des Bundes eingereicht und in Folge eine Bewilligung bzw. Teilbewilligung erhalten hat, ist verpflichtet, bis zum 31. Dezember 2021 eine entsprechende Endabrechnung anzufertigen. In dieser sind die tatsächlichen Einkünfte aus dem Förderzeitraum 2021 dem Referenzumsatz aus dem Geschäftsjahr 2019 gegenüberzustellen. Die Abrechnung erfolgt erneut direkt über das Elster-Portal. Wer den Termin versäumt, riskiert die Rückzahlung der Gesamtsumme von maximal 7.500 Euro.
Bescheide über möglicherweise anfallende Rückzahlungen werden im Frühjahr 2022 versendet. Die Rückzahlfrist für Direktantragsteller endet am 30.06.2022 (bei der Beantragung durch prüfende Dritte einen Monat nach Zustellung des Bescheids).
Wer den Antrag über einen prüfenden Dritten (Steuerberater, Wirtschaftsprüfer etc.) eingereicht hat, erhält für die Endabrechnung eine automatische Fristverlängerung bis zum 31. Dezember 2022.
Link: Informationen des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz
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