Mythos 10

„Ich brauche unbedingt AGB.“ 

Stimmt nicht. 

AGB sind allgemeine Geschäftsbedingungen, weil sie für einen unbestimmten, allgemeinen und weitgehend unbekannten Kundenkreis regeln sollen, wie es sich mit bestimmten Dingen verhält. Sie regeln Haftung, Umtausch, Bezahlung, Eigentumswechsel sowie eventuell Preise für Extraleistungen oder Ausschlüsse.
All das machen wir als selbstständige Dienstleister:innen nicht. Wir haben immer sehr konkrete Auftragsverhältnisse, die sich auch immer ein wenig unterscheiden. Deshalb machen AGB für Dienstleister:innen wenig Sinn, wenn man nur im B2B aktiv ist, also keine oder nur selten Privatkunden bedient.
Wenn ich Leistungspakete (z.B. „1x Technik für Hochzeit komplett“) oder Gegenstände z.B. über eine Internetseite verkaufe, ohne mit dem Käufer vorab darüber zu sprechen, machen AGB durchaus Sinn – möglicherweise auch nur mit darauf beschränktem Geltungsbereich.
Im B2B-Geschäft von Veranstaltungen sind die Absprachen meist sehr detailliert. Die Sondervereinbarungen schreibt man in das Angebot und regelt darüber alles Nötige.
AGB wirken immer wie eine Bedrohung. Auftraggeber wollen nicht ihren Anwalt aktivieren, um Deine AGB zu prüfen. Im Zweifel, wenn es vor Gericht geht, gelten meist die des Auftraggebers. Zudem müssen AGB regelkonform formuliert sein. Du müsstest sie für jeden neuen Auftrag anpassen. Im Zweifel gelten sie eh wegen Formfehlern nicht. Du brauchst also auf jeden Fall einen Anwalt dafür.
Deshalb empfiehlt die ISDV, keine AGB zu erstellen, unter Beachtung der oben genannten Ausnahmen. Viel besser und klarer sind Textbausteine, die Du Dir vorformulierst und dann immer nach Bedarf in Dein Angebot einfügst.
Typische Punkte wären zum Beispiel:

  • Hotel muss gestellt werden.
  • Ab 8 Stunden Arbeitszeit berechne ich Auftragsmehrungen wie folgt: …
  • Reisekosten werden nach tatsächlichem Aufwand berechnet.
  • Der Auftraggeber hat 3 vollwertige Mahlzeiten, mindestens 2 davon warme Mahlzeiten, zu stellen. Fastfood gilt nicht als vollwertig.
  • Parkplatz mit Lademöglichkeit (xxx kVA) ist zu stellen.

Jede/r wie er/sie mag und für sinnvoll erachtet. Auch hier gibt es keine Regeln oder allgemeingültigen Vereinbarungen. Es ist immer Verhandlungsmasse. Man muss sich mit dem Auftraggebenden auf die Details einigen.

Umgekehrt gilt dies genauso. Dein Auftraggeber will möglicherweise seine AGB verankert haben. Dagegen spricht auch nichts, solange Du die Dir wichtigen Punkte mit dem Auftraggeber in der Beauftragung regelst. Die individuelle Vereinbarung der Beauftragung schlägt die AGB. Also keine Angst vor „gegnerischen“ AGB.

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