BMF

Das Bundesministerium für Finanzen verlängert ein weiteres Mal die bereits vor knapp 8 Wochen erweiterte Frist für Anträge auf Stundungen für nachweislich unmittelbar und nicht unerheblich negativ durch die Pandemie wirtschaftlich betroffene Steuerpflichtige. Wie aus dem Schreiben des BMF vom 31.01.2022 hervorgeht, ist es nun möglich unter Darlegung der eigenen Situation einen entsprechenden Antrag bis zum 31. März 2022 über die bis zum Stichtag angefallenen Beträge einzureichen. Gewährt werden kann der Zahlungsaufschub maximal bis zum 30. Juni 2022. Im Falle der Vereinbarung angemessener Ratenzahlungen ist die Stundung allerdings auch bis zum 30. September 2022 möglich. Bereits angelaufene oder geplante Vollstreckungsmaßnahmen sind ebenfalls im Rahmen dieser Fristen auszusetzen.

Unter Darlegung der eigenen Verhältnisse können betroffene Unternehmen und Selbstständige bis einschließlich 30. Juni 2022 zudem eine Anpassung der Vorauszahlungen auf die Einkommen- oder Körperschaftsteuer der Jahre 2021 und 2022 beantragen. Bei sämtlichen mit den oben genannten Verfahren zusammen hängenden Voraussetzungsprüfungen soll behördenseitig auch weiterhin von zu strengen Anforderungen abgesehen werden.

https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Downloads/BMF_Schreiben/Weitere_Steuerthemen/Abgabenordnung/2022-01-31-steuerliche-massnahmen-zur-beruecksichtigung-der-auswirkungen-des-coronavirus.pdf?__blob=publicationFile&v=1

 

Diesen Beitrag teilen

Mitglied werden

Interessengemeinschaft der selbständigen DienstleisterInnen in der Veranstaltungswirtschaft e.V.

Tags

Ähnliche Beiträge

de_DE
Webseite durchsuchen