Mythos 4

„Man darf nur noch mit Angestellten arbeiten. Selbständige darf man nicht mehr beauftragen, da hat man sofort Probleme mit der Deutschen Rentenversicherung wegen Scheinselbständigkeit.“ 

Stimmt nicht. 

Man darf selbstverständlich Selbständige auch ohne Angestellte beauftragen, um Aufträge für jemanden auszuführen. Das gilt ohne Einschränkung hinsichtlich der Tätigkeit, des Einsatzorts oder der Häufigkeit. Was nicht geht – denn das führt zu scheinselbständigen Auftragsverhältnissen –, ist, die Beauftragten so zu behandeln, wie man es mit den eigenen Angestellten tut: Arbeitszeiten vorschreiben, Pausenzeiten regeln, auf Zuruf Arbeit verteilen, Berichte regelmäßig einfordern, sie zusammen mit Angestellten arbeiten lassen, sie wie Angestellte in der HR-Software einplanen, Infos nur scheibchenweise weitergeben und so eigenständiges Arbeiten verhindern. Sie eben nicht so arbeiten lassen, wie man es mit dem Handwerker oder der Autowerkstatt tun würde. 

Es ist wichtig, dass ein Prüfer die Lücke zwischen Auftraggebendem und Auftragnehmendem erkennen kann. Dafür ist eine klare Abgrenzung nötig, und die erreicht man am besten zum Beispiel über den Einkauf, einen klar definierten Auftragsinhalt, Absprachen, Dokumentation und auch über ein Honorar, das höher ist als ein vergleichbares Angestelltengehalt.

Zu dem Thema Scheinselbständigkeit findest Du weitere Infos auf unserer Seite unter Statusfeststellung – Scheinselbständigkeit .

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