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Bescheinigung des Finanzamtes über die Unternehmereigenschaft, DIN 15750:2013-04

Verfasst: Mo 6. Feb 2023, 00:58
von Frank Kähne
Hi,

laut DIN 15750:2013-04, "Veranstaltungstechnik – Leitlinien für technische Dienstleistungen", Kapitel 6.3 Unterpunkt d) "Bei Einsatz von selbstständigen Einzelunternehmern ist der Nachweis über Bescheinigung des Finanzamtes über die Unternehmereigenschaft...vom Auftragnehmer zu erbringen". Dazu hatte ich in den vergangenen Jahren immer einen eigenen Vordruck ausgefüllt an das Finanzamt geschickt, die haben den abgestempelt und zurück geschickt, unkompliziert und ohne Gebühren.

Dieses Jahr, 2023, klappt das nicht mehr. Ich habe stattdessen als Antwort den "Antrag auf Erteilung einer Bescheinigung in Steuersachen" zum Ausfüllen geschickt bekommen Diese Bescheinigung kostet übrigens in Berlin 17,90 € Bearbeitungsgebühr.
Daraufhin habe ich ein wenig Recherche betrieben und bin auf eine Verfügung der Oberfinanzdirektion Frankfurt/M gestossen, genauer gesagt OFD Frankfurt/M. v. 29.03.2021 - S 7340 A-94-St 112. Dort heißt es "Zu den Aufgaben der Finanzämter gehört es demnach nicht, im Rahmen eines Verfahrens zur Erteilung von Unternehmer- oder Unbedenklichkeitsbescheinigungen etwa die Zuverlässigkeit von steuerlich geführten Personen oder ihre tatsächliche Unternehmereigenschaft zu prüfen." und weiterhin "Durch die „Bescheinigung in Steuersachen“ wird nicht die Unternehmereigenschaft bescheinigt, sondern nur die steuerliche Erfassung erklärt und gegebenenfalls eine Aussage über Steuerrückstände bzw. das Zahlungsverhalten des Steuerpflichtigen getroffen. Um Missverständnissen vorzubeugen, kann bei unklaren Antragsgründen ein Hinweis angebracht werden, dass mit der „Bescheinigung in Steuersachen“ nicht die Unternehmereigenschaft nach § 2 UStG bestätigt wird.

Das bedeutet zweierlei. Einerseits kann ich mir die Gebühren für die "Bescheinigung in Steuersachen" schenken, da mir diese Bescheinigung nichts nützt.
Andererseits kann ich nun die Anforderung der DIN 15750:2013-04 nicht mehr erfüllen, da die Finanzämter eben diese Bescheinigung nicht mehr erstellen.

Schöne deutsche Zwickmühle. ;)

Anscheinend gibt es auch keine neuere Fassung der DIN 15750, weder bei DIN direkt, noch bei Beuth.

Was nun? Weiß jemand Rat?

Hilsweise werde ich meine Auftraggeber informieren, dass ich diese Bescheinigung nicht mehr beibringen kann, unter Verweis auf die Verfügung der OFD Frankfurt/M.

Viele Grüße, Frank